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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
MARCEL HEINIG FOTOGRAFIE / DIE BRAUTBUDE

1.) AUFTRAG

  1. Die Herstellung, Bearbeitung und Auswahl der Fotos, insbesondere der Bildlook, steht im freien künstlerischen Ermessen und Gestaltungsspielraum des Fotografen. Diesbezügliche Reklamationen sind daher ausgeschlossen. Es gibt keine verbindliche Mindestanzahl an Bildern, die dem Brautpaar zur Verfügung gestellt werden.
    Der Kunde kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden. In der Regel wird offenblendig fotografiert, d. h. nicht alle Bereiche auf dem Foto sind scharf abgebildet.
    Auch können Lichtbilder sogenannte Körnungen und Rauschen aufweisen und es gibt Farbabweichungen zur tatsächlichen Situation vor Ort.

  2. Eine sogenannte Beautyretusche wird vom Fotografen grundsätzlich nicht durchgeführt. Eine Fotomontage (z. B. Einfügen von fehlenden Personen, das Retuschieren/Montieren von Gebäuden im Hintergrund oder ähnliches) ist nicht Teil der vertraglichen Leistungen. Sollten diese Dinge im Nachhinein vom Kunden gewünscht werden, so ist dies ein Mehraufwand für den Fotografen, der
    Zusätzlich vergütet werden muss.

2.) VERGÜTUNG UND ZAHLUNG

  1. Der Kunde verpflichtet sich zur Übernahme der vereinbarten Kosten wie unter dem Punkt Vergütung und Zahlung aufgeführt.

  2. Bei Vertragsunterzeichnung wird die unter dem Punkt Fälligkeiten und Zahlungsbedingungen genannte Anzahlung fällig. Dieser Betrag wird spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss und bei Rechnungserstellung fällig, der Restbetrag ist spätestens 14 Tage nach dem Hochzeitstag fällig. Die Bereitstellung der Fotos erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang.

  3. Bei Änderungen am Auftrag und zeitlicher Überschreitung der vereinbarten Zeit, ist der Fotograf berechtigt, den Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.

  4. Kommt der Kunde seinen zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Mitwirkungsleistungen nicht nach, oder entstehen für den Fotografen bei Auftragsannahme nicht absehbare Wartezeiten, aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, ist der Fotograf dazu berechtigt auch bei Vereinbarung eines Festpreises einen im Verhältnis zu dem Mehraufwand stehenden Aufpreis in Rechnung zu stellen.

  5. Auch Wartezeiten innerhalb der Buchungszeit gelten als Arbeitszeit des Fotografen und können nicht abgezogen werden, da der Fotograf auch in diesen Zeiten ausnahmslos dem Kunden zur Verfügung steht. Bei Hochzeitsreportagen: Während des Essens werden aus Rücksicht keine Gäste fotografiert. Diese Pausenzeiten fallen in die Buchungszeit und werden nicht an das Ende der Buchungszeit angehängt. 

  6. Bei einer Anreise des Fotografen mit der Bahn, Fähre oder Flugzeug, sowie bei erforderlicher Übernachtung, werden dem Kunden die tatsächlich entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels oder der Wahl eines bestimmten Hotels für die Übernachtung. Eine Übernachtung ist ggf. ab einer einfachen Entfernung von 2,5 Stunden Fahrtzeit notwendig.

 

3.) NUTZUNGS- UND URHEBERRECHTE

  1. Das Urheberrecht der Lichtbilder liegt und verbleibt immer beim Fotografen. 

  2. Die Lichtbilder dürfen vom Kunden ausschließlich für private Zwecke (z.B. Fotoalben und Social Media-Profile) genutzt werden (einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht). Jede darüber hinausgehende, insbesondere kommerzielle Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen.
    Der Fotograf ist bei jeder Verwendung als Urheber anzugeben. 

  3. Die Lichtbilder dürfen nur in unveränderter Form verwendet werden. Die Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder, insbesondere durch Composings, Montagen, Fotofilter oder sonstige Manipulationen der Lichtbilder bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. 

  4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Kunden.

  5. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Fotos im Rohformat. 

 

4.) ABNAHME / LIEFERUNG / EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Der Fotograf liefert die Wedding Box mit ausgewählten Fotoabzügen mit den bearbeiteten Lichtbildern in hochauflösendem JPG-Format innerhalb von max. 10 Wochen nach der Hochzeit. 

  2. Der Kunde erhält darüber hinaus den Zugang zu einer passwortgeschützten Onlinegalerie mit den Bildern in hochauflösendem JPG-Format. Diese Online Galerie steht 1 Jahr zur Verfügung. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche, auf der Hochzeit angefertigte, Lichtbilder auf der Onlinegalerie hochgeladen und dort gespeichert werden. 

  3. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bleiben die Lichtbilder und Lichtbildwerke im Eigentum des Fotografen.

  4. Die Leistungen des Fotografen gelten als ohne Vorbehalt abgenommen, wenn der Kunde die erhaltenen Lichtbilder oder Lichtbildwerke zu der vorgesehenen Verwendung nutzt, ohne den Fotografen auf etwaige Mängel hinzuweisen.
     

5. VERTRAGSSCHLUSS / KÜNDIGUNG

  1. Mit fristgerechter Unterzeichnung dieses Vertrages, Rücksendung an den Fotografen und Leistung der Anzahlung gilt der Termin – für beide Seiten – als verbindlich gebucht. Ist dies nicht der Fall, ist der Fotograf nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.

  2. Erfolgt eine Kündigung des Auftrages durch den Kunden aufgrund nicht vom Fotografen zu vertretenen Gründen, so bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes in nachstehendem Umfang verpflichtet:
    Bis zu drei Monaten vor Beginn der Hochzeit, ist der Kunde zur Zahlung der Anzahlung verpflichtet; diese wird von dem Fotografen einbehalten.
    Die weitere Vergütung wird nicht fällig.

    Erfolgt die Kündigung weniger als drei Monate vor Beginn der Hochzeit, steht der Fotografin/ dem Fotografen die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang zu.
    In allen vorgenannten Fällen bleibt es dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass der Fotograf kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

  3. Höhere Gewalt/Pandemie: Solange ein Auftrag seitens der Regierung nicht ausdrücklich untersagt ist, er also durchgeführt werden darf, auch wenn es geänderte Rahmenbedingungen gibt (z. B. geringere Gästezahlen auf Feiern, fotografieren nur draußen mit Mindestabstand, etc.), gilt eine Absage des Auftrages durch den Kunden als Kündigung nach dem vorherigen Punkt und den daraus resultierenden Regelungen (s. Punkt 2. unter Vertragschluss/ Kündigung. 

  4. Nach einer gültigen Kündigung des Hochzeitsauftrages seitens des Kunden, kann der Auftrag zu einem anderen Termin zu den dann gültigen Konditionen neu gebucht werden. Für diesen neuen Termin gilt dann eine neue Terminreservierungsgebühr in Höhe von 20 %.

  5. Der Fotograf kann im Falle von höherer Gewalt, die ihn an der Ausführung der vertraglich vereinbarten Termine hindert und die er nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit und Unfälle, etc.), Teilleistungen oder den gesamten Vertrag durch Dritte erfüllen lassen, ist dazu allerdings nicht verpflichtet. Der Fotograf bemüht sich auf Wunsch um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung Leistungen erbringt. Einen Anspruch darauf hat der Kunde nicht. Eventuelle Mehrkosten des beauftragten Ersatzfotografen gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verzichtet in diesem Fall auf Schadensersatz, wenn keine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Fotografen vorliegt.

  6. Sollte der Auftrag seitens des Fotografen storniert werden, werden geleistete Anzahlungen in voller Höhe zurückerstattet.

 

6. HAFTUNG

  1. Für Schäden, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Ausführung stehen, haftet der Fotograf für eigenes Verhalten oder für das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit haftet der Fotograf auch für einfache Fahrlässigkeit.

  2. Hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung und sonstige Fälle höherer Gewalt, also außergewöhnliche Ereignisse, die weder vom Fotografen noch vom Kunden zu vertreten sind, befreien die Parteien für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. In diesen Fällen sind die Parteien nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Der Fotograf wird im Falle höherer Gewalt eine bereits gezahlte Anzahlung unmittelbar erstatten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
     

7. RECHTE AM EIGENEN BILD/EINRÄUMUNG VERÖFFENTLICHUNGSRECHTE

  1. Der Kunde entscheidet nach der Bildübergabe, ob sie mit einer Veröffentlichung der, bei der Hochzeit entstandenen, Aufnahmen durch den Fotografen sowohl in Print- als auch in digitalen Medien zur Bewerbung der Leistungen des Fotografen einverstanden sind. Dann darf der Fotograf die Fotos auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies als Eigenwerbung für den Fotografen dient.

  2. Der Kunde stellt sicher, dass alle Personen, deren Abbild von ihrem Auftrag erfasst werden, mit der Herstellung entsprechender Aufnahmen einverstanden sind.
    Einschränkungen teilen sie dem Fotografen rechtzeitig mit. 

  3. Bei Hochzeitsreportagen gilt: Der Fotograf kann nicht garantieren, dass von jedem einzelnen Gast ein Lichtbild erstellt wird. Dieser Anspruch kann bei Hochzeiten aufgrund der dort regelmäßig großen Anzahl von Gästen nicht gewährleistet werden. Diese Umstände hängen vom Ablauf der Veranstaltung und dem Verhalten der Teilnehmer ab, so dass dieses nicht im Einflussbereich des Fotografen liegt.
     

8. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES BRAUTPAARES

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotografen alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

  2. Der Kunde stellt dem Fotografen Essen und Getränke während der Hochzeitsreportage in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung und gewährt angemessene Pausen. 

  3. Der Kunde stellt sicher, dass an den jeweiligen Lokalitäten das Fotografieren erlaubt ist. 

  4. Der Kunde stellt sicher, dass alle Personen, deren Abbild von ihrem Auftrag erfasst werden, mit der Herstellung entsprechender Aufnahmen einverstanden sind. Einschränkungen teilen sie dem Fotografen rechtzeitig mit.
     

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. 

  3. Es gelten die in diesem Vertrag genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    von Marcel Heinig Fotografie. (Im Vertrag Fotograf genannt)
    Der Kunde hat diese zur Kenntnis genommen und erklärt sich mit ihrer Geltung einverstanden. 

  4. Gegenstand dieses Vertrages werden auch die anliegenden Hinweise zum Datenschutz. 

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